
Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende niedergelassene Arzt kann in seiner Praxis angestellte Ärzte beschäftigen. Zu beachten sind dabei die Vorgaben der Bedarfsplanung und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Sofern nicht aufgrund der Bedarfsplanung über Überversorgung für...
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